Leistet ein zufällig am Unfallort anwesender Arzt außerhalb seiner Arbeitszeit erste Hilfe, so haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ihm kommt - wie jedem Dritten - das Haftungsprivileg des
§ 680 BGB zugute. In dieser Situation kommt kein Behandlungsvertrag mit dem Unfallopfer oder seinen Angehörigen zustande. Daran ändert sich auch nichts, wenn ein Arzt, der zufällig am Unglücksort anwesend ist und einem Unfallopfer Erste Hilfe leistet, seinen Beruf offenbart. Die im Arzthaftungsrecht entwickelten Grundsätze zur Beweislastumkehr bei groben Behandlungs- oder Diagnosefehlern finden somit keine Anwendung.
Im konkreten Fall vor dem OLG München (Urteil vom 06.04.2006 -
1 U 4142/05) hatte der beklagte Gynäkologe bei einem Ertrinkungsunfall eines Kleinkindes erste Hilfe geleistet. Das Kind atmete nicht mehr und hatte auch keinen fühlbaren Puls. Der Gynäkologe hielt das Kind irrtümlich für tot und führte keine Reanimatin durch. Ein später eintreffnder Notarzt reanimierte das Kind. Dieses erlitt infolge des Sauerstoffmangels einen hypoxischen Hirnschaden. Die Mutter des Kindes klagte daraufhin gegen den Gynäkologen auf Schadensersatz und verlor.
Anmerkung
Im Ergebnis heißt das, der Arzt haftet wie jeder andere Ersthelfer.
Sofern es zu einer gesundheitlichen Schädigung des Opfers aufgrund der Notfallversorgung kommt, ist der Arzt nicht dem Vorwurf ausgesetzt als "Arzt" falsch gehandelt zu haben. Er muss lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften. Sein Vorgehen muss sich an den Anforderungen an ein sorgfaltsgemäßes Vorgehen entsprechend der Kenntnisse und Fähigkeiten messen lassen, über welche er berufsbedingt verfügen muss. Weder eine schärfere Haftung oder eine Beweislastumkehr nur aufgrund seines Berufes kommen gerade nicht in Betracht.
Einen Arzt treffen als 'privater' Ersthelfer keinen höheren Haftungsrisiken als jeden anderen. Nur er muss helfen. Anderenfalls macht er sich wie jeder andere der unterlassenen Hilfeleisung strafbar,
§ 323c StGB.