• Skip to site navigation
  • Skip to blog entries
  • Skip to archive page
  • Skip to left sidebar
  • Skip to right sidebar
  • Home
  • Zur Person
  • Kontakt
  • Impressum

Ärzte müssen keine Rundfunkgebühr für Radio im PKW zahlen

Rechtsanwalt Torsten Kellotat

Dienstag, 22. Juli 2008

Ärzte müssen keine Rundfunkgebühr für Radio im PKW zahlen

Ärzte müssen für ein in ihrem PKW befindliches Radio keine GEZ-Gebühr zahlen. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart (Urteil vom 26.03.2008 - 3 K 3393/07) entschieden. Geklagt hatte eine Ärztin. Sie betreibt eine Facharztpraxis. Für ihre privat genutzten Rundfunkempfangsgeräte - einschließlich des im PKW eingebauten - zahlt sie Rundfunkgebühren.

Der Südwestrundfunk - SWR - zog sie für den Zeitraum Dezember 1992 bis Juli 2006 zur Zahlung von weiteren Rundfunkgebühren in Höhe von insgesamt 798,23 € für das in ihrem PKW befindliche Radiogerät heran.
Mit dem PKW nutzte die Klägerin nur für Privatfahrten und für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und ihrer Praxis. Hausbesuche führte sie nicht durch.

Der SWR war der der Ansicht, die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis seien eine nicht private Nutzung. Demzufolge bestehe eine Rundfunkgebührenpflicht für das in ihrem PKW befindliche Zweitgerät.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hatte die Ärztin Erfolg.

Das Gericht führte aus, "Zweitgeräte in PKW seien nur dann rundfunkgebührenpflichtig, wenn die Fahrzeuge zu anderen als privaten Zwecken genutzt würden. Die Fahrten der Klägerin zwischen ihrer Wohnung und ihrer Praxis seien dem privaten Bereich zuzuordnen. Sie seien zwar der eigentlichen Erwerbstätigkeit vorgelagert, dienten aber nicht unmittelbar beruflichen Zwecken. Wie und mit welchem Verkehrsmittel ein Berufstätiger zu seinem Arbeitsplatz gelange, sei in der Regel seine persönliche „private“ Entscheidung. Erst mit der Ankunft am Arbeitsplatz werde der Arbeitnehmer, Gewerbetreibende, Selbständige oder Freiberufler von den Erfordernissen der Erwerbstätigkeit bestimmt. Das Wort „privat“ grenze in dieser Gegenüberstellung die Privatangelegenheiten von denen der Erwerbstätigkeit ab. Deshalb fielen Fahrten in einem mit Autoradio ausgestatteten Privatwagen des Rundfunkteilnehmers von der Wohnung zum Arbeitsplatz unter die Zweitgerätefreiheit (auch bei wechselnden Einsatzorten oder bei Fahrten zu Fortbildungen)."

Anmerkung
Solange ein Arzt Hausbesuche zu Zeiten fährt, in denen er auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln seine Patienten erreichen kann, dürfte die Fahrt dorthin auch dem privaten Bereich zu zuordnen sein. Die Gebührenpflicht des Autoradios ist dann bereits durch die im Haushalt angemeldeten Radio/TV-Geräte erfüllt. Über Land sind jedoch die öffentlichen Verkehrsverbindungen sehr dünn verstreut. Somit müssen Ärzte im ländlichen Bereich Wohl oder Übel für das im PKW eingebaute Radio eine zusätzliche GEZ-Gebühr zahlen.
Tags für diesen Artikel: örecht, gez, medizinrecht
Geschrieben von
Torsten Kellotat
| Noch keine Kommentare | Keine Trackbacks
Artikel mit ähnlichen Themen:
Laser-Ohrakupunktur nur durch Mediziner und Heilpraktiker
Verstoß gegen ärztliche Schweigepflicht/ Schmerzensgeldanspruch
Keine Haftung der Gemeinschaftspraxis für Altschulden
Bookmark Ärzte müssen keine Rundfunkgebühr für Radio im PKW zahlen  at del.icio.us Digg Ärzte müssen keine Rundfunkgebühr für Radio im PKW zahlen Technorati Ärzte müssen keine Rundfunkgebühr für Radio im PKW zahlen Bookmark Ärzte müssen keine Rundfunkgebühr für Radio im PKW zahlen  at YahooMyWeb Bookmark Ärzte müssen keine Rundfunkgebühr für Radio im PKW zahlen  at Ma.gnolia.com wong it! Bookmark using any bookmark manager!
Kommentare
Ansicht der Kommentare: (Linear | Verschachtelt)
Noch keine Kommentare
Kommentar schreiben
Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.

Um maschinelle und automatische Übertragung von Spamkommentaren zu verhindern, bitte die Zeichenfolge im dargestellten Bild in der Eingabemaske eintragen. Nur wenn die Zeichenfolge richtig eingegeben wurde, kann der Kommentar angenommen werden. Bitte beachten Sie, dass Ihr Browser Cookies unterstützen muss um dieses Verfahren anzuwenden.
CAPTCHA 1CAPTCHA 2CAPTCHA 3CAPTCHA 4CAPTCHA 5


 
   
Kommentare werden erst nach redaktioneller Prüfung freigeschaltet!
 
 

Rechtliches

Fotorecht
Kind als Schaden
Medizinrecht
Strafrecht

Klassiker

Menu

Denksport
Hansestadt Stralsund
Verschiedenes

XML RSS 2.0 feed

Aktuelles

Laser-Ohrakupunktur nur durch Mediziner und Heilpraktiker
Mo, 10.11.2008

Verstoß gegen ärztliche Schweigepflicht/ Schmerzensgeldanspruch
Di, 9.09.2008

Keine Haftung der Gemeinschaftspraxis für Altschulden
Do, 24.07.2008

Ärzte müssen keine Rundfunkgebühr für Radio im PKW zahlen
Di, 22.07.2008

Haftung des Arztes als Ersthelfer
Di, 22.07.2008

Themen

xml änderungskündigung
xml örecht
xml arbeitsrecht
xml classics
xml Denksport
xml foto
xml fotorecht
xml gebührenrecht
xml halloween
xml kündigung
xml kind als schaden
xml medizinrecht
xml Rezepte
xml s9y
xml strafrecht
xml zivilrecht

Intern

Administration

© Rechtsanwalt Torsten Kellotat - Alle hier abgebildeten Texte und Bilder sind urheberrechtlich geschützt. Die Übernahme oder Zitate unserer Beiträge ist gestattet, wenn Rechtsanwalt Torsten Kellotat mit der Domain www.kellotat.com als Quelle benannt wird.

Based on the s9y Bulletproof template framework
Powered by s9y – Template by Bulletproof development team.
  • Home
  • Zur Person
  • Kontakt
  • Impressum