Ärzte müssen für ein in ihrem PKW befindliches Radio keine GEZ-Gebühr zahlen. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart (Urteil vom 26.03.2008 -
3 K 3393/07) entschieden. Geklagt hatte eine Ärztin. Sie betreibt eine Facharztpraxis. Für ihre privat genutzten Rundfunkempfangsgeräte - einschließlich des im PKW eingebauten - zahlt sie Rundfunkgebühren.
Der Südwestrundfunk - SWR - zog sie für den Zeitraum Dezember 1992 bis Juli 2006 zur Zahlung von weiteren Rundfunkgebühren in Höhe von insgesamt 798,23 € für das in ihrem PKW befindliche Radiogerät heran.
Mit dem PKW nutzte die Klägerin nur für Privatfahrten und für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und ihrer Praxis. Hausbesuche führte sie nicht durch.
Der SWR war der der Ansicht, die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis seien eine nicht private Nutzung. Demzufolge bestehe eine Rundfunkgebührenpflicht für das in ihrem PKW befindliche Zweitgerät.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hatte die Ärztin Erfolg.
Das Gericht führte aus, "Zweitgeräte in PKW seien nur dann rundfunkgebührenpflichtig, wenn die Fahrzeuge zu anderen als privaten Zwecken genutzt würden. Die Fahrten der Klägerin zwischen ihrer Wohnung und ihrer Praxis seien dem privaten Bereich zuzuordnen. Sie seien zwar der eigentlichen Erwerbstätigkeit vorgelagert, dienten aber nicht unmittelbar beruflichen Zwecken. Wie und mit welchem Verkehrsmittel ein Berufstätiger zu seinem Arbeitsplatz gelange, sei in der Regel seine persönliche „private“ Entscheidung. Erst mit der Ankunft am Arbeitsplatz werde der Arbeitnehmer, Gewerbetreibende, Selbständige oder Freiberufler von den Erfordernissen der Erwerbstätigkeit bestimmt. Das Wort „privat“ grenze in dieser Gegenüberstellung die Privatangelegenheiten von denen der Erwerbstätigkeit ab. Deshalb fielen Fahrten in einem mit Autoradio ausgestatteten Privatwagen des Rundfunkteilnehmers von der Wohnung zum Arbeitsplatz unter die Zweitgerätefreiheit (auch bei wechselnden Einsatzorten oder bei Fahrten zu Fortbildungen)."
Anmerkung
Solange ein Arzt Hausbesuche zu Zeiten fährt, in denen er auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln seine Patienten erreichen kann, dürfte die Fahrt dorthin auch dem privaten Bereich zu zuordnen sein. Die Gebührenpflicht des Autoradios ist dann bereits durch die im Haushalt angemeldeten Radio/TV-Geräte erfüllt. Über Land sind jedoch die öffentlichen Verkehrsverbindungen sehr dünn verstreut. Somit müssen Ärzte im ländlichen Bereich Wohl oder Übel für das im PKW eingebaute Radio eine zusätzliche GEZ-Gebühr zahlen.