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Keine Haftung der Gemeinschaftspraxis für Altschulden

Rechtsanwalt Torsten Kellotat

Donnerstag, 24. Juli 2008

Keine Haftung der Gemeinschaftspraxis für Altschulden

Eine Kassenärztliche Vereinigung ist nicht befugt, Honoraransprüche einer neu gegründeten Gemeinschaftspraxis mit Forderungen zu verrechnen, die ihr gegen einen der Praxispartner aus dessen vorangegangener Tätigkeit als Einzelvertragsarzt zustehen.
Das Bundessozialgericht (Urteil vom 7.2.2007 - B 6 KA 6/06 R) verurteilte die KV an die Gemeinschaftspraxis die im Wege der Verrechnung einbehaltenen Beträge zu zahlen.

In der hier verhandelten Konstellation der Neugründung einer Gemeinschaftspraxis, deren Gesellschaftsvertrag die Übernahme der Altverbindlichkeiten der Praxispartner ausdrücklich ausschloss, besteht keine Rechtsgrundlage dafür, dass die Gemeinschaftspraxis auch für Altverbindlichkeiten aus der Einzelpraxistätigkeit eines Arztes der jetzigen Gemeinschaftspraxis (unstreitige Zahlungsverpflichtungen gegenüber der KV) haftet. Eine entsprechende Haftungserstreckung für eine Aufrechnung oder Verrechnung ist nicht gegeben. Allein die besondere öffentlich-rechtliche Prägung und Zweckbindung der von den KÄVen an die Vertragsärzte als Honorar zu verteilenden Gesamtvergütungen genügt hierfür nicht.

Tags für diesen Artikel: gebührenrecht, gemeinschaftspraxis, haftung, medizinrecht
Geschrieben von
Torsten Kellotat
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