Das Bundessozialgericht (BSG. Urteil vom 25.06.2009 -
B 3 KR 3/08 R) in Kassel hat die Praxisgebühr bestätigt. Der 64 jähriger Kläger hatte gegen die Gebühr geklagt, da er die Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro pro Quartal für verfassungswidrig hielt.
Die Praxisgebühr verstößt nach Ansicht der Kasseler Richter nicht gegen das Grundgesetz. Die Gebühr in Höhe von zehn Euro pro Quartal füge sich nahtlos in das System der sonstigen Zuzahlungen für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung ein. Die Krankenkassen sind weder nach dem SGB V noch von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist. Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung dürfe vielmehr auch von finanziellen Erwägungen mitbestimmt sein.
Die Klage des Versicherten gegen seine Krankenkasse wurde abgewiesen. Der Kläger hatte schon Ende 2004 eine Befreiung von der Gebühr beantragt, weil er diese für verfassungswidrig hielt. Die Kasse lehnte dies mit der Begründung ab, dass die Voraussetzung für eine Befreiung etwa aus sozialen Gründen nicht vorliege. (Az:
B 3 KR 3/08 R). Die Praxisgebühr ist als Zwangsgebühr mit den vorgesehenen Ausnahmen verfassungsgemäß.