Das erklärte Einverständnis eines Arbeitnehmers damit, dass der Arbeitgeber auf seiner Internetseite ein am Arbeitsplatz aufgenommenes Foto des Arbeitnehmers veröffentlicht, erlischt nicht ohne Weiteres automatisch im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich Gegenteiliges erklärt (hat). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Foto zu reinen Illustrationszwecken dient und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt übermittelt, so das Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 10.07.2009 - 7 Ta 126/09.
Montag, 19. Oktober 2009
Darf der Arbeitgeber das Foto eines ehemaligen Arbeitnehmers auf der Internetseite verwenden?
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