Setzt ein Arbeitnehmer seinen Privat-PKW mit Billigung des Abeitgebers zu Dienstzwecken ein, so haftet der Arbeitgeber auch für unverschuldete Unfallschäden. Hierbei zählen auch die Zeiten zwischen zwei Dienstfahrten zu der Arbeitstätigkeit des Arbeitnehmers, so das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 14.12.1995 -
8 AZR 875/94.
Ein Arbeitnehmer war überwiegend im Außendienst eingesetzt. Zu seinem Betreuungsgebiet gehören Teile der Stadt Bad Kreuznach, Teile der Verbandsgemeinde Bad Kreuznach und Teile Rheinhessens. Für seine Tätigkeit nutzte er mit Einverständnis seines Arbeitgebers seinen eigenen Privat-Pkw. Hierfür erhielt er 0,52 DM/ Kilometer Fahrtkosten vom Arbeitgeber erstattet. Die tägliche Arbeit begann und endete in der Geschäftsstelle des Arbeitgebers, von wo aus er die einzelnen Dienstreisen antrat.
Nach einer Dienstfahrt parkte der Arbeitnehmer seinen PKW auf einer öffentlichen Straße in der Nähe der Geschäftsstelle und erledigte Innendienstarbeiten. Als er nach einer Stunde die nächste Dienstfahrt antreten wollte, musste er feststellen, daß sein Fahrzeug während der Parkzeit von einem Unbekannten beschädigt worden war. Für die Reparatur des Schadens mußte er 410,40 DM aufwenden. Der Arbeitgeber wurde vom Bundesarbeitsgericht zur Kostenübernahme verurteilt.
Der Entscheidung liegt zugrunde, dass der Arbeitgeber ohne den Einsatz des Arbeitnehmer-Fahrzeuges einen eigenen Wagen hätte einsetzen müssen, bei dem er das Unfallrisiko ohnehin alleine trägt. Die dem Arbeitnehmer erstatteten Fahrkosten stellen insoweit keinen Ausgleich für die Unfallkosten dar.