Der Arbeitnehmer hat mehrere Möglichkeiten auf eine Änderungskündigung durch den Arbeitgeber zu reagieren:
1. Vorbehaltlose Annahme
Der Arbeitnehmer kann das Angebot annehmen und arbeitet zu den geänderten Arbeitsbedingungen fort. Die neuen Arbeitsbedingungen gelten ab Ablauf der Kündigungsfrist. Die Annahme muss grundsätzlich innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Änderungskündigung abgegeben werden und kann formlos gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. Anders ist der Fall, soweit es sich um eine fristlose Änderungskündigung handelt, dann muss die Annahme unverzüglich abgegeben werden.
2. Vorbehaltlose Ablehnung
Der Arbeitnehmer kann das Angebot ablehnen und eine allgemeine
Kündigungsschutzklage erheben. Hierbei muss die Klagefrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eingehalten werden,
§ 4 KSchG. Wenn er diese gewinnt, so ändert sich an dem alten Arbeitsverhältnis nichts und dieses besteht weiterhin. Geht die Klage allerdings verloren - und das ist die Gefahr - so ist das Arbeitsverhältnis durch die Änderungskündigung beendet worden.
3. Annahme unter Vorbehalt
Der Arbeitnehmer kann das Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist,
§ 2 KSchG. Den Vorbehalt muss dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen (bzw. bei fristloser Änderungskündigung unverzüglich) nach Zugang der Kündigung erklärt werden . Sodann kann der Arbeitnehmer auf dem gerichtlich überprüfen lassen, ob die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus sonstigen Gründen unwirksam ist,
§ 4 KSchG.
Das Arbeitsverhältnis durch durch die fristgerechte Vorbehaltsannahme grundsätzlich nicht beendet. Zunächst arbeit der Arbeitnehmer zu den alten Arbeitsbedingungen weiter. Gewinnt der Arbeitnehmer die Klage (d.h. wenn das Arbeitsgericht deren Sozialwidrigkeit feststellt), so ist die Änderungskündigung von anfang an unwirksam,
§ 8 KSchG. Hingegen wird das Arbeitsverhältnis nunmehr endgültig zu den geänderten Arbeitsbedingungen fortgesetzt, wenn die Klage keinen Erfolg hat, diese nicht erhoben wurde oder die Klagefrist versäumt wurde,
§ 7 KSchG.