Die Änderungskündigung ist eine echte Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, die mit dem Angebot verbunden ist, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen. Ziel ist es, nicht das Arbeitsverhältnis zu beenden, sondern lediglich die Arbeitsbedingungen zu ändern.
Um den Grundatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, hat das Bundesarbeitsgericht den
Vorrang der Änderungskündigung herausgearbeitet, BAG NZA 1985,455. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber bevor er dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt (Beendigungskündigung), grundsätzlich gehalten ist, eine Änderungskündigung auszusprechen. Darüberhinaus enthält das Kündigungsschutzgesetz Schutzvorschriften, die die Interessen des Arbeitnehmers bei einer Änderungskündigung durch den Arbeitgeber schützen sollen.
Um formwirksam zu sein, muss die Änderungskündigung (Kündigung
und Angebot auf Abschluss des Änderungsvertrages) schriftlich erfolgen,
§ 623 BGB.