Die Entscheidung des Reichsgericht am 8. Juni 1920 (
RGZ 99, 147 - Az. II 549/19) wurde zum Klassiker für den zivilrechtlichen Grundsatz 'falsa demonstratio non nocet' - eine falsche Bezeichnung schadet nicht. Ganz im diesen Sinne verkannte das RG, dass der Wal im Gegensatz zum Hai gar kein Fisch ist.
Sachverhalt
Am 18. November 1916 verkaufte der Beklagte dem Kläger etwa 214 Fass Haakjöringsköd per Dampfer Jessica abgeladen zu 4,30 M per Kilo. Der Kläger zahlte dem Beklagten den berechneten Kaufpreis. Beide gingen davon aus, dass es sich bei Haakjöringsköd (eigentlich
håkjerringkjøtt) um Walfleisch handele. Tatsächlich ist Haakjöringsköd jedoch Haifischfleisch (
Håkjerring norwegisch Grönlandhai,
köd Fleisch. Die Fässer des Schiffes enthielten auch tatsächlich Haifischfleisch.
In der Zeit nach dem Ersten Weltkrieg unterlag Haifischfleisch - im Gegensatz zu Walfleisch - allerdings starken Einfuhrbeschränkungen. Dies hatte zur Folge, dass die Ladung beim Eintreffen im Hamburger Hafen von der staatlichen Zentral-Einkaufsgesellschaft beschlagnahmt und übernommen wurde. Dem Käufer wurde für das Fleisch ein erheblich niedrigerer Übernahmepreis als der Kaufpreis gezahlt und er klagte daher auf Zahlung von 47.515,90 Mark. Das LG Hamburg hielt den den Klageanspruch für gerechtfertigt. Die Berufung des Beklagten zum OLG Hamburg und Revision des Beklagten zum Reichsgericht hatten keinen Erfolg.
Das Reichsgericht hat festgestellt, dass zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ein Vertrag über Walfleisch zustandgekommen ist, auch wenn beide beim Vertragsschluss den Ausdruck Haakjöringsköd verwendet haben.