Das Preußische Oberverwaltungsgericht formte mit dieser Entscheidung (PrOVG vom 14.06.1882 - E 9, 353 = DVBl 1985, 219 =
VBlBW 1993, 271) den modernen Polizeibegriff, wonach die Polizei nur zur Gefahrenabwehr, nicht aber zur 'Förderung des allgemeinen Wohls' befugt ist.
Sachverhalt
Das königliche Polizeipräsidium Berlin hatte eine "Polizeiverordnung zum Schutze des auf dem Kreuzberge bei Berlin zur Erinnerung an die Siege der Freiheitskriege errichteten, im J. 1878 erhöhten Nationaldenkmals" erlassen, die bestimmte, dass in dem das Siegerdenkmal umgebende Baugebiet auf dem Kreuzberg Gebäude nur in solcher Höhe errichtet werden dürfen, dass durch diese die Aussicht vom Fuße des Denkmals auf die Stadt und deren Umgebung nicht behindert und die Ansicht des Denkmals nicht beeinträchtigt wird. Rentier M wurde die 'baupolizeiliche Genehmigung' für ein vierstöckiges Wohngebäude wegen Verunstaltung der Aussicht auf die Stadt und das Denkmal versagt. Der Bescheid stützte sich auf die Polizeiverordnung und §§ 66, 78 Teil I Titel 8 und § 10 Teil II Titel 17 ALR (Allgemeines Preußisches Landrecht von 1794)
Hiergegen richtete sich die Klage des M. Mit Erfolg.
Eine spezielle gesetzliche Grundlage für das Bauverbot lag nicht vor, es kam lediglich die allgemeine Ermächtigungsnorm für polizeiliches Handeln nach § 10 II 17 ALR ('Die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung der dem Publico oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu treffen, ist das Amt der Polizey.') in Betracht. Diese ermächtige die Polizei aber lediglich zur Gefahrenabwehr und nicht zu ästhetischen Eingriffen zur 'Förderung des allgemein Wohls'. Mangels gesetzlicher Grundlage war daher die Verfügung rechtswidrig.