• Skip to site navigation
  • Skip to blog entries
  • Skip to archive page
  • Skip to left sidebar
  • Skip to right sidebar
  • Home
  • Denksport
  • Zur Person
  • Kontakt

Salatblattfall BGHZ 66, 51

kellotat.com

Mittwoch, 17. Oktober 2007

Salatblattfall BGHZ 66, 51

Dieses BGH-Urteil vom 28. Januar 1976 (BGHZ 66, 51 - VIII ZR 246/74 = NJW 1977, 302) ist ein Musterfall zur cic und dem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.
Begleitet ein Kind seine Mutter zum Einkauf in einen Selbstbedienungsladen, so können ihm, wenn es dort zu Fall kommt, unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß zustehen.

Sachverhalt:
Am 2. November 1963 begab sich die damals 14 Jahre alte Klägerin mit ihrer Mutter in die Filiale dem Beklagten in Sch. , einen kleineren Selbstbedienungsladen. Während die Mutter nach Aussuchen der Waren noch an der Kasse stand, ging die Klägerin um die Kasse herum zur Packablage, um ihrer Mutter beim Einpacken behilflich zu sein. Dabei fiel sie zu Boden und zog sich einen schmerzhaften Gelenkbluterguß am rechten Knie zu, der eine längere ärztliche Behandlung erforderlich machte. Mit der Behauptung, sie sei auf einem Gemüseblatt ausgerutscht, hat die Klägerin die Beklagte aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen und mit ihrer am 5. März 1970 erhobenen Klage u. a. Ersatz des durch den Unfall in Höhe von 701,51 DM entstandenen und des künftig noch entstehenden Vermögensschadens verlangt. Die Beklagte hat bestritten, daß die Klägerin auf einem Gemüseblatt ausgerutscht sei, hilfsweise ihr Verschulden an dem Unfall in Abrede gestellt und sich überdies auf Verjährung berufen.

Aus den Gründen:
...1. Wäre die Mutter der Klägerin auf dieselbe Weise wie ihre Tochter zu Schaden gekommen, so bestünden gegen die Haftung der Beklagten aus culpa in contrahendo - davon geht ersichtlich auch die Revision aus - keine Bedenken. Dabei bedarf es keiner Stellungnahme zu der im Schrifttum umstrittenen Frage, ob in einem Selbstbedienungsladen der Kaufvertrag dadurch zustandekommt, daß der Käufer das ihm mit der Aufstellung der Waren gemachte Angebot durch Vorweisen der aus gesuchten Ware an der Kasse - sich bis zu diesem Zeitpunkt eine endgültige Entscheidung vorbehaltend - annimmt, oder ob in dem Aufstellen der Ware lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes liegt, das der Kunde seinerseits mit dem Vorweisen gegenüber der Kassiererin abgibt und das letztere durch Registrieren für den Selbstbedienungsladen annimmt (vgl. zum Meinungsstand Mezger in BGB-RGRK, 12. Aufl. vor § 433 Rdn. 55 mit weiteren Nachweisen). Jedenfalls läßt der Zusammenhang der Urteilsgründe, wenn es auch an einer ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts in diese Richtung fehlt, erkennen, daß im Unfallzeitpunkt zwischen der Beklagten und der Mutter der Klägerin, die die zum Kauf vorgesehenen Waren bereits endgültig ausgewählt hatte, bereits ein die Haftung aus culpa in contrahendo rechtfertigendes gesetzliches Schuldverhältnis (BGHZ 6,330,333) bestand.

2. (Zur Schutzwirkung der cic auf Dritte)
Auf dieses gesetzliche Schuldverhältnis kann sich auch die Klägerin zur Rechtfertigung ihrer vertraglichen Schadensersatzansprüche berufen. Es entspricht seit langem gefestigter Rechtsprechung insbesondere des erkennenden Senats, daß unter besonderen Voraussetzungen auch außenstehende, am Vertragsschluß selbst nicht beteiligte Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen sind mit der Folge, daß ihnen zwar kein Anspruch auf Erfüllung der primären Vertragspflicht, wohl aber auf den durch den Vertrag gebotenen Schutz und die Fürsorge zusteht, und daß sie aus der Verletzung dieser vertraglichen Nebenpflichten Schadensersatzansprüche in eigenem Namen geltendmachen können (Senatsurteile vom 16. Oktober 1963 - VIII ZR 28/62 = WM 1963,1327 = NJW 1964,33, vom 23. Juni 1965 - VIII ZR 201/63 = WM 1965,871 = NJW 1965,1757, vom 10. Januar 1968 - VIII ZR 104/65 = WM 1968,300 = LM BGB § 328 Nr. 33; BGHZ 49,350; 56,269; 61,227). Die rechtsdogmatische Frage, ob sich ein derartiger »Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter« (s. Larenz, Schuldrecht aaO S. 183f und NJW 1960,77 f) - wovon bisher die Rechtsprechung ausgegangen ist - aus der ergänzenden Auslegung eines insoweit lückenhaften Vertrages herleitet (§§ 133,157 BGB), oder ob sich unmittelbare vertragsähnliche Ansprüche, wie im Schrifttum im zunehmendem Maße angenommen wird, aus vom hypothetischen Parteiwillen losgelösten Gründen - etwa aus Gewohnheitsrecht oder aufgrund richterlicher Rechtsfortbildung - ergeben, bedarf hier keiner Vertiefung und Entscheidung (vgl. zur letztgenannten Ansicht etwa Palandt/Heinrichs, BGB, 35. Aufl. § 328 Anm. 2 b; Larenz, Schuldrecht aaO S. 185 f; Gernhuber, Festschrift für Nikisch 1958 S. 249 ff und JZ 1962,553; Esser, Schuldrecht, 4. Aufl. Teil I S. 399; Canaris, JZ 1965,475). Nach beiden Auffassungen kommt es jedenfalls entscheidend darauf an, daß der Vertrag nach seinem Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben eine Einbeziehung des Dritten in seinen Schutzbereich erfordert und die eine Vertragspartei - für den Vertragsgegner erkennbar - redlicherweise damit rechnen kann, daß die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegengebracht wird (vgl. BGHZ 51,91,96; 56,269; BGH Urteil vom 15. Mai 1959 - VI ZR 109/58 = NJW 1959,1676). Kaufverträge generell von dieser rechtlich möglichen Vertragsgestaltung auszunehmen, besteht - das zeigen insbesondere Käufe in Ladenlokalen, bei denen sich der Käufer u. U. mit dem Dritten in den Einflußbereich des Verkäufers begeben muß - kein rechtfertigender Anlaß. Das nimmt auch der VI. Zivilsenat in der o. g. Entscheidung BGHZ 51,91(96) nicht an.

3. Allerdings erfordert die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages - soll die vom Gesetzgeber getroffene unterschiedliche Ausgestaltung von Vertrags- und deliktischer Haftung nicht aufgegeben oder verwischt werden - eine Beschränkung auf eng begrenzte Fälle (BGH, Urteil vom 25. April 1956 - VI ZR 34/55 = NJW 1956,1193 mit Anmerkung von Larenz; Senatsurteil vom 9. Oktober 1968 - VIII ZR 173/66 = WM 1968,1354 = NJW 1969,41; BGH Urteil vom 30. September 1969 - VI ZR 254/67 = WM 1969,1358 = NJW 1970,38; BGHZ 51,91,96 und 61,227,234). Ob insoweit der bloße Umstand, daß der Kunde sich bei der Anbahnung und Abwicklung des Kaufvertrages in einem Selbstbedienungsladen eines Dritten bedient, für die Annahme einer Schutzwirkung ausreichen würde, kann dahingestellt bleiben; denn im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß die Mutter der Klägerin im Innenverhältnis »für Wohl und Wehe« ihrer Tochter verantwortlich war (BGHZ 51,91,96) und damit - auch für die Beklagte erkennbar - allein schon aus diesem Grunde redlicherweise davon ausgehen durfte, daß die sie begleitende Tochter denselben Schutz genießen würde wie sie selbst. In einem derartigen engen familienrechtlichen Band hat die Rechtsprechung von ) eher eine Rechtfertigung für die Erstreckung der vertraglichen Schutzwirkung gesehen (BGH Urteil vom 8. Mai 1965 - VI ZR 58/55 = LM BGB § 254 [E] Nr. 2; Senatsurteil vom 16. Oktober 1963 - VIII ZR 28/62 = WM 1963,1327 = NJW 1964,33; BGHZ 61,227,234).

4. Daß im vorliegenden Fall der Kaufvertrag im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht abgeschlossen war, ist im Ergebnis ohne entscheidende rechtliche Bedeutung. Gerade wenn man die Schutz- und Fürsorgepflicht als maßgeblichen Inhalt des durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses ansieht und berücksichtigt, daß der Vertragspartner diese Obhutspflicht gleichermaßen vor wie nach Vertragsabschluß schuldet, ist die Einbeziehung dritter, in gleicher Hinsicht schutzwürdiger Personen in dieses gesetzliche Schuldverhältnis nur folgerichtig (vgl. Larenz, Schuldrecht aaO S. 188). Es würde im übrigen auch an jedem vernünftigen rechtfertigenden Grund dafür fehlen, die vertragliche Haftung vom reinen Zufall abhängig zu machen, ob die Vertragsverhandlungen im Zeitpunkt der Schädigung schon zum endgültigen Vertragsabschluß geführt hatten; das zeigt eindringlich der vorliegende Fall, in dem die »Kaufverhandlungen« im wesentlichen abgeschlossen waren und der Vertragsabschluß im Unfallzeitpunkt - möglicherweise bedingt durch eine von der Mutter der Klägerin nicht zu verantwortende Verzögerung bei der Abfertigung an der Kasse - jedenfalls unmittelbar bevorstand. Die Meinung der Revision, eine Kumulation von Haftung aus »culpa in contrahendo« und »Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkung eines Vertrages« führe zu einer nicht mehr überschaubaren Ausweitung des Risikos für den Verkäufer, wendet sich im Grunde gegen die Berechtigung beider Rechtsinstitute überhaupt. Der insoweit in der Tat nicht von der Hand zu weisenden Gefahr einer Ausuferung hat die Rechtsprechung jedoch, wie bereits ausgeführt wurde, von jeher dadurch Rechnung getragen, daß sie an die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages strenge Anforderungen gestellt hat. Im Rahmen lediglich vorvertraglicher Rechtsbeziehungen mag hierbei möglicherweise besondere Zurückhaltung geboten sein. Aber auch bei noch so enger Grenzziehung bestehen jedenfalls dann gegen die Erstreckung der Schutzwirkung keine Bedenken, wenn - wie hier der Schädiger sich dem Ansinnen der die Vertragsverhandlungen führenden Mutter, ihrem später zu Schaden gekommenen Kind von vorneherein ausdrücklich den gleichen Schutz wie ihr selbst einzuräumen, redlicherweise nicht hätte widersetzen können. Soweit schließlich die Revision meint, die lange Verjährungsfrist - verbunden zudem mit einer Umkehr der Beweislast - verschlechtere in derartigen Fällen die Beweissituation für den als Schädiger in Anspruch Genommenen in unerträglicher Weise, bietet sich als Korrektiv die Verwirkung an, für deren Vorliegen es hier allerdings an jedem Anhalt fehlt.
Tags für diesen Artikel: classics, Zivilrecht
Geschrieben von
Torsten Kellotat
Artikel mit ähnlichen Themen:
Haftung des Arztes als Ersthelfer
Fotorecht
Nachweis der Urheberschaft an Fotos
Bookmark Salatblattfall BGHZ 66, 51  at del.icio.us Digg Salatblattfall BGHZ 66, 51 Technorati Salatblattfall BGHZ 66, 51 Bookmark Salatblattfall BGHZ 66, 51  at YahooMyWeb Bookmark Salatblattfall BGHZ 66, 51  at Ma.gnolia.com wong it! Bookmark using any bookmark manager!
Kommentare
Ansicht der Kommentare: (Linear | Verschachtelt)
Noch keine Kommentare
Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Rechtliches

Arbeitsrecht
Fotorecht
Kind als Schaden
Medizinrecht
Strafrecht

Klassiker

Menu

Denksport
Hansestadt Stralsund
Verschiedenes

XML RSS 2.0 feed

Aktuelles

Keine Haftung der Gemeinschaftspraxis für Altschulden
Do, 24.07.2008

Ärzte müssen keine Rundfunkgebühr für Radio im PKW zahlen
Di, 22.07.2008

Haftung des Arztes als Ersthelfer
Di, 22.07.2008

Zwangsmitgliedschaft in Ärztekammer verfassungsgemäß
Di, 22.07.2008

Fotorecht
Mo, 21.07.2008

Themen

xml änderungskündigung
xml örecht
xml arbeitsrecht
xml classics
xml Denksport
xml foto
xml fotorecht
xml gebührenrecht
xml halloween
xml kündigung
xml kind als schaden
xml Medizinrecht
xml Rezepte
xml strafrecht
xml zivilrecht

Intern

Administration

© Ass. iur. Torsten Kellotat - Alle hier abgebildeten Texte und Bilder sind urheberrechtlich geschützt. Die Übernahme oder Verwendung dieser Werke zu kommerziellen Zwecken bedürfen meiner ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung, für nichtkommerzielle Zwecke können die Texte entsprechend einer Creativ Commons Lizenz wie im Kontaktformular beschrieben verwendet werden.

Based on the s9y Bulletproof template framework
Powered by s9y – Template by Bulletproof development team.
  • Home
  • Denksport
  • Zur Person
  • Kontakt