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Taubenfütterungsverbot BVerfGE 54, 143

kellotat.com

Freitag, 18. April 2008

Taubenfütterungsverbot BVerfGE 54, 143

Mit Beschluss des Zweiten Senates vom 23. Mai 1980 (2 BvR 854/79) äußerte sich das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit eines ortsrechtlichen Taubenfütterungsverbotes. Letztlich ging es um die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG, Bestimmtheit der Ermächtigung zum Erlaß von Polizeiverordnungen und deren Verhältnismäßigket sowie um die Abgrenzung des hier nicht berührten unantastbaren Bereich der privaten Lebensgestaltung

Hierbei handelte es sich um eine Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 1979 - 2 Ss (OWi) 590/79 - 406/79 I - und b) das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 24. April 1979 - 14 OWi/17 Js 471/79 - 289/79 -.
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Damit erledigt sich die Bewilligung des Armenrechts.

Gründe:
1. Die Verwerfung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Rechtsbeschwerde läßt keinen Verfassungsverstoß erkennen. Da weder die Art 19 Abs 4, 103 Abs 1 GG noch das Rechtsstaatsprinzip einen Instanzenzug gewährleisten (BVerfGE 28, 21 [36]), ist die Regelung der §§ 79 Abs 1, 80 Abs 1 OWiG verfassungsrechtlich unbedenklich und die Entscheidung des Oberlandesgerichts nur daraufhin überprüfbar, ob das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 80 Abs 1 OWiG willkürlich verneint worden ist. Das ist nicht der Fall. Aus der Tatsache, daß bereits vor der Entscheidung des Oberlandesgerichts das von der Beschwerdeführerin näher bezeichnete Verfahren beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof anhängig war, ergab sich weder ein Zulassungsgrund im Sinne des § 80 Abs 1 OWiG, noch die Verpflichtung des Oberlandesgerichts, das Bußgeldverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs auszusetzen. Dessen Entscheidung war für die Anwendung und Auslegung der ortsrechtlichen Vorschriften der Stadt M., die auf nordrhein-westfälischem Landesrecht beruhen, weder vorgreiflich noch rechtlich bindend.
2. Die Bestimmung des § 3 Abs 4 der Straßenverordnung und Anlagenverordnung der Stadt M. verstößt nicht gegen Art 2 Abs 1 GG oder sonstiges Verfassungsrecht.
Das Grundrecht des Art 2 Abs 1 GG gewährt zwar die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 6, 32 [36]), jedoch ist dieses Grundrecht von vornherein nur unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet (BVerfGE 34, 384 [395]). Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit aufgrund von formell und materiell der Verfassung gemäßen Vorschriften verletzen daher Art 2 Abs 1 GG nicht (BVerfGE 34, 369 [378, 379]). Das gilt auch für Landesrecht (vgl. BVerfGE 7, 111 [119]; 41, 88 [116]) und ebenso für Vorschriften ortsrechtlicher Verordnungen, denen die angegriffene Bestimmung zuzurechnen ist.
Die Regelung des § 3 Abs 4 der Straßenverordnung und Anlagenverordnung der Stadt M. (im folgenden kurz: Verordnung) steht formell wie materiell mit dem Grundgesetz in Einklang.
a) Sie beruht auf einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage. Die Vorschrift des § 29 des Gesetzes über Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) des Landes Nordrhein-Westfalen, die als landesgesetzliche Bestimmung nicht unmittelbar an Art 80 Abs 1 GG zu messen ist, entspricht den Anforderungen, die nach rechtsstaatlich-demokratischen Grundsätzen, insbesondere nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung, an gesetzliche Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen zu stellen sind. Die Verwendung der polizeirechtlichen Generalklausel ist unter diesem verfassungsrechtlichen Aspekt unbedenklich, weil sie in jahrzehntelanger Entwicklung durch Rechtsprechung und Lehre nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend präzisiert, in ihrer Bedeutung geklärt und im juristischen Sprachgebrauch verfestigt ist (vgl. BVerfGE 14, 245 [253]; OVG Lüneburg, OVGE 11, 292 [294]).
b) § 3 Abs 4 der Verordnung hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Während die Verordnung insgesamt zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung "auf den Straßen und in den Anlagen" und auf den diesen angrenzenden Grundstücken erlassen wurde (vgl. Überschrift), regelt der § 3 der Verordnung nach seiner Überschrift einen besonderen Teil der Gefahrenabwehr durch Verunreinigungsverbote. Diese Verunreinigungsverbote zielen darauf ab, die Reinlichkeit von Straßen und Anlagen zu schützen, sind aber auch darauf gerichtet, Gefahren für das Eigentum zu verhüten. Das folgt deutlich aus einer Gegenüberstellung von § 3 Abs 1 und § 3 Abs 3 der Verordnung. In diesem Zusammenhang ist auch das in § 3 Abs 4 der Verordnung geregelte Taubenfütterungsverbot einzuordnen. Auch durch dieses Verbot soll mithin die öffentliche Reinlichkeit geschützt und sollen Schäden am Eigentum verhindert werden. Die öffentliche Reinlichkeit ist als Schutzgut im Sinne des § 29 OBG anzusehen. Ihre Gewährleistung dient der Verhinderung von Gefährdungen sowohl für die Verkehrssicherheit -- etwa auf Gehsteigen -- als auch für die Gesundheit. Auch die Gefahr für öffentliches oder privates Eigentum stellt zugleich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, soweit die Abwehr dieser Gefahr im öffentlichen Interesse liegt. Der Erlaß einer auf § 29 OBG gestützten Verordnung setzt voraus, daß für die darin geschützten Rechtsgüter eine potentielle Gefahr besteht, deren Verwirklichung durch Eintritt des Schadens als hinreichend wahrscheinlich angesehen werden kann (vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 8. Aufl, S 272 f.). Bei dem in § 3 Abs 4 der Verordnung geregelten Taubenfütterungsverbot ist dabei nicht nur auf die durch die Fütterungshandlung selbst und unmittelbar hervorgerufene Verunreinigung abzustellen. Die nach § 3 der Verordnung zu verhindernde Verunreinigung ist vielmehr in der Verunreinigung durch die Tauben selbst zu sehen. Dies verdeutlicht auch die Stellungnahme der Stadt M., nach der die starken Verunreinigungen von Straßen, Gehwegen, Hausfassaden, parkenden Fahrzeugen usw durch die Tauben selbst den Anlaß für den Erlaß des Fütterungsverbotes gegeben haben. Eine solche Verunreinigung bildet, soweit sie nicht als völlig unerheblich anzusehen ist, eine Gefahr für die öffentliche Reinlichkeit und das Eigentum an den von der Verschmutzung betroffenen Grundstücken und Sachen. Auch soweit der Verordnungsgeber zur Verhinderung der Verunreinigung durch Tauben an das Füttern der Tiere angeknüpft hat, ist die Ermächtigungsgrundlage des § 29 OBG nicht überschritten. Eine ursächliche Verknüpfung zwischen der Fütterung der Tauben und der Gefahr einer nicht unerheblichen Verschmutzung durch die Tauben gerade bei Fütterungen auf Straßen und Anlagen ist nicht auszuschließen, sondern naheliegend.
c) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kollidiert § 3 Abs 4 der Verordnung auch nicht mit sonstigem Landesrecht oder Bundesrecht. Ob etwas anderes im Hinblick auf evtl Vergiftungen von Tauben und Wildtauben gilt, ist hier nicht zu entscheiden.
d) Die Vorschrift des § 3 Abs 4 der Verordnung verstößt auch nicht gegen sonstige Verfassungsbestimmungen, noch gegen allgemeine Verfassungsgrundsätze. Die in Art 2 Abs 1 GG gewährleistete Handlungsfreiheit schließt auch das Füttern der Tauben auf Straßen und Anlagen als Äußerungsform von Tierliebe mit ein. Allerdings ist diese Ausformung der Handlungsfreiheit nicht zum absolut geschützten Kern privater Lebensgestaltung zu rechnen, welche der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; 32, 373 [378 f.]; 35, 35 [39]; 38, 312 [320]). Ist aber der unantastbare Bereich privater Lebensgestaltung nicht beeinträchtigt, muß jedermann als gemeinschaftsbezogener und gemeinschaftsgebundener Bürger staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebotes erfolgen (BVerfGE 32, 373 [379]; 35, 35 [39]; 38, 312 [321]).
Die Vorschrift des § 3 Abs 4 der Verordnung wahrt diesen Rahmen. Verwilderte Tauben können, wo sie in großen Scharen auftreten, nicht nur Schäden an Gebäuden verursachen, sondern auch durch Verunreinigungen zu persönlichen Beeinträchtigungen von Menschen führen (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 1979 -- Vf 33-VII-78 mit weiteren Nachweisen). Nach der Stellungnahme der Stadt M. haben verwilderte Haustauben und Wildtauben starke Verschmutzungen der Gehwege und Straßen, sowie Schäden an Hausfassaden, Dachabdeckungen und Dachrinnen, an parkenden Fahrzeugen, Grabmalen und anderen Gegenständen herbeigeführt. In Anbetracht solcher durch Tauben ausgelöster Beeinträchtigungen ist von einem erheblichen Interesse der Allgemeinheit an der Verhinderung dieser Beeinträchtigungen auszugehen. Das zur Erreichung dieses Zwecks in § 3 Abs 4 der Verordnung gewählte Mittel des Fütterungsverbots auf Straßen und Anlagen im Stadtgebiet M. stellt demgegenüber einen nur sehr begrenzten Eingriff in die Freiheit der Ausübung von Tierliebe dar. Das insoweit überwiegende Interesse der Allgemeinheit rechtfertigt diesen Eingriff, der sich überdies als das mildeste Mittel zur Verminderung der durch Tauben ausgelösten Beeinträchtigungen darstellt. Auf das von der Beschwerdeführerin vorgetragene Problem der Vergiftung von Tauben kommt es insoweit nicht an, da die Vergiftungen nicht notwendige und zwingende Folge eines Fütterungsverbotes sind. Die Untauglichkeit eines Fütterungsverbotes für den erstrebten Zweck der Verminderung der durch Tauben verursachten Beeinträchtigungen ist nicht evident. Das Mittel des Fütterungsverbotes erscheint nicht schlechthin ungeeignet. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, daß bereits das Fütterungsverbot zu einer Abwanderung der Tauben oder aber einer Verminderung der Taubenzahl und damit zu einer Verringerung der Verunreinigungen von Straßen und Anlagen durch Tauben führt.
3. Gegen die Bestimmung des § 24 der Verordnung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Rinck Niebler Steinberger
Tags für diesen Artikel: örecht, classics
Geschrieben von
Torsten Kellotat
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