Der Copyright-Vermerk © ist vielen bekannt. Er soll auf einen bestehenden Urheberrechtsschutz hinweisen. Im angloamerikanischen Raum entstanden bis vor wenigen Jahren die Urheberrechte nur, wenn diese auch beim United States Copyright Office angemeldet wurden.
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Artikel mit Tag Zivilrecht
Sonntag, 12. April 2009
Passbilder im Internet und das Urheberrecht
Die Veröffentlichung eines Passfotos auf der eigenen Internetseite ohne Einverständnis des Fotografen, verletzt dessen Urheberrecht (LG Köln, Urteil vom 20.12.2006, Az. 28 O 468/06).
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Freitag, 27. März 2009
Inkasso
Sie haben kein Geld zu verschenken!
Wir treten mit Ihrem Schuldner unmittelbar in Kontakt und sorgen dafür, dass bei ihm Ihre Forderung wichtig wird.
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Dienstag, 9. September 2008
Verstoß gegen ärztliche Schweigepflicht/ Schmerzensgeldanspruch
Das Landgericht München I (Urteil vom 21.08.2008 - 9 O 22406/97) hatte über eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht zu entscheiden. Dem Kläger wurde ein Schmerzensgeld zugesprochen.
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Dienstag, 22. Juli 2008
Haftung des Arztes als Ersthelfer
Leistet ein zufällig am Unfallort anwesender Arzt außerhalb seiner Arbeitszeit erste Hilfe, so haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ihm kommt - wie jedem Dritten - das Haftungsprivileg des § 680 BGB zugute. In dieser Situation kommt kein Behandlungsvertrag mit dem Unfallopfer oder seinen Angehörigen zustande. Daran ändert sich auch nichts, wenn ein Arzt, der zufällig am Unglücksort anwesend ist und einem Unfallopfer Erste Hilfe leistet, seinen Beruf offenbart. Die im Arzthaftungsrecht entwickelten Grundsätze zur Beweislastumkehr bei groben Behandlungs- oder Diagnosefehlern finden somit keine Anwendung.
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Montag, 21. Juli 2008
Fotorecht
Nachweis der Urheberschaft an Fotos
Ein Rechtsstreit wegen unberechtigten Nutzung von Fotos hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn die Urheberschaft an den Bilder bewiesen werden kann. Doch wie kann man die Urheberschaft an einem Foto nachweisen?
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Freitag, 18. April 2008
Geltund der GoÄ für nicht indizierte kosmetische Operationen
Der BGH (Urteil vom 23.März 2006 - III ZR 223/05) hat die die Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte (GoÄ) auch auf die Abrechnung medizinisch nicht indizierter kosmetischer Operationen für anwendbar erklärt. Er verwar hierbei die Revison gegen das Urteil der Vorinstanz (OLG München - Urteil vom 8. August 2005 17 U 2179/05 und des LG München II - Urteil vom 18. Januar 2005 1 M O 3656/03).
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Chirurg, der eine private Schönheitsklinik betreibt, der Patientin für eine Brustverkleinerung einen Pauschalpreis von 18.500 DM (knapp 9.500 €) genannt. Die Patientin hatte den Betrag gezahlt und forderte nun einen erheblichen Teil der Summe zurück, weil eine Berechnung nach der Regeln der GOÄ zu einem niedrigeren Rechnungsbetrag geführt hätte.
Der Bundesgerichtshof ist dem wie die Vorinstanzen gefolgt. Gemäß § 1 GOÄ bestimmen sich die Vergütungen für "die beruflichen Leistungen der Ärzte" nach dieser Verordnung. Hieran sind die Ärzte bei privaten Abrechnungen (nicht bei der Behandlung von Kassenpatienten) daher zwingend gebunden. Abweichungen sind nur in engen Grenzen aufgrund einer besonderen Vereinbarung möglich. Hierdurch soll im Interesse der zahlungspflichtigen Patienten die Transparenz privatärztlicher Liquidationen erhöht und auf diese Weise ein Beitrag zum Verbraucherschutz geleistet werden. Diese Gründe treffen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch auf die Berechnung medizinisch nicht notwendiger Schönheitsoperationen zu, ungeachtet dessen, dass der Patient dann in aller Regel keine Erstattung von seiner privaten Krankenversicherung oder bei Beamten - von seiner Beihilfestelle verlangen kann. Das gilt allerdings nur für die Liquidationen durch den Arzt selbst, nicht dagegen, wenn das Krankenhaus wie häufig - in der Form einer selbständigen juristischen Person (z.B. GmbH) geführt wird und der Behandlungsvertrag ausschließlich mit der Klinik abgeschlossen worden ist. Für Krankenhausbehandlungen gelten andere gesetzliche Regelungen, über die der Bundesgerichtshof hier nicht zu entscheiden hatte.
(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 52/2006) "Geltund der GoÄ für nicht indizierte ... »
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Chirurg, der eine private Schönheitsklinik betreibt, der Patientin für eine Brustverkleinerung einen Pauschalpreis von 18.500 DM (knapp 9.500 €) genannt. Die Patientin hatte den Betrag gezahlt und forderte nun einen erheblichen Teil der Summe zurück, weil eine Berechnung nach der Regeln der GOÄ zu einem niedrigeren Rechnungsbetrag geführt hätte.
Der Bundesgerichtshof ist dem wie die Vorinstanzen gefolgt. Gemäß § 1 GOÄ bestimmen sich die Vergütungen für "die beruflichen Leistungen der Ärzte" nach dieser Verordnung. Hieran sind die Ärzte bei privaten Abrechnungen (nicht bei der Behandlung von Kassenpatienten) daher zwingend gebunden. Abweichungen sind nur in engen Grenzen aufgrund einer besonderen Vereinbarung möglich. Hierdurch soll im Interesse der zahlungspflichtigen Patienten die Transparenz privatärztlicher Liquidationen erhöht und auf diese Weise ein Beitrag zum Verbraucherschutz geleistet werden. Diese Gründe treffen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch auf die Berechnung medizinisch nicht notwendiger Schönheitsoperationen zu, ungeachtet dessen, dass der Patient dann in aller Regel keine Erstattung von seiner privaten Krankenversicherung oder bei Beamten - von seiner Beihilfestelle verlangen kann. Das gilt allerdings nur für die Liquidationen durch den Arzt selbst, nicht dagegen, wenn das Krankenhaus wie häufig - in der Form einer selbständigen juristischen Person (z.B. GmbH) geführt wird und der Behandlungsvertrag ausschließlich mit der Klinik abgeschlossen worden ist. Für Krankenhausbehandlungen gelten andere gesetzliche Regelungen, über die der Bundesgerichtshof hier nicht zu entscheiden hatte.
(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 52/2006) "Geltund der GoÄ für nicht indizierte ... »
Mittwoch, 16. Januar 2008
Fräsmaschinen-Fall BGHZ 50,45
Der BGH hatte sich sog. Fräsmaschinenfall (BGHZ 50, 45, Urt. v. 27.03.1968 - VIII ZR 11/66) mit dem gutglübigen Erwerb nach §§ 933, 934 BGB, mittelbarer Besitz und der Abweichung vom Sichtbarkeitsprinzip zu befassen.
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Geschrieben von Torsten Kellotat
Freitag, 4. Januar 2008
Herrenreiterfall BGHZ 26, 349
Im sog. "Herrenreiterfall" des BGHZ (Urteil vom 14.02.1958, BGHZ 24, 349 - I ZR 151/56) gint es um die Verwendung eines Fotos auf dem ein Herrenreiterabgebildet war für eine Potenzmittel-Werbung.
Der BGH befasste sich mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und die richterliche Erstreckung des Schmerzensgelds auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen. "Herrenreiterfall BGHZ 26, 349" vollständig lesen »
Der BGH befasste sich mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und die richterliche Erstreckung des Schmerzensgelds auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen. "Herrenreiterfall BGHZ 26, 349" vollständig lesen »
Hamburger-Parkplatz-Fall BGHZ 21, 319
Im sog. "Hamburger-Parkplatz-Fall" des BGH mit Urteil vom 14.07.1956 (BGHZ 21, 319 - V ZR 223/54) befasste sich der BGH mit dem Vertragsschluß durch sozialtypisches Verhalten, faktischen Vertrag, Entgelt für die Benutzung eines Parkplatzes, Gemeingebrauch - Sondernutzungsrecht.
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Ruisdael-Fall RGZ 135, 339
Im sog. Ruisdael-Fall-Urteil des Reichsgerichtes vom 11.03.1932 (RGZ 135, 339 - II 307/31) ging es um den Fehlerbegriff, die Abgrenzung Sachmangel und aliud beim Stückkauf sowie das Verhältnis der Irrtumsanfechtung zu §§ 459 ff BGB.
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Edelmannfall RGZ 117, 121
Im sog. Edelmannfall hat das Reichsgericht mit Urteil vom 21.05.1927 - Az V 476/26 - (= RGZ 117, 121) zu den Voraussetzungen, unter denen die Berufung auf die Form rechtsmißbräuchlich ist Stellung bezogen.
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Freitag, 19. Oktober 2007
Bonifatiusfall RGZ 83, 223
In diesem als Bonifatiusfall bekannt gewordenen RG Urteil vom 28.10.1913 (RGZ 83, 223 - VII 271/13) äußerte sich der 7. Senat des Reichsgerichts zur Abgrenzung der Schenkung unter Lebenden zur Schenkung von Todes wegen (§ 2301 BGB) und dem Erfordernis des lebzeitigen Vollzugs.
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Geschrieben von Torsten Kellotat
Milupafall BGHZ 116,60
In diesem als 'Milupa-Fall' bekannt gewordenen BGH-Urteil vom 12.11.1991 (BGHZ 116, 60 - VI ZR 7/91 = NJW 1992, 560) äußerte sich der 6. Senat zur Produkthaftung, Instruktionsfehler und 'Folgenwarnung'.
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Geschrieben von Torsten Kellotat
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