Artikel mit Tag medizinrecht
Donnerstag, 25. Juni 2009
Bundessozialgericht: Praxisgebühr verfassungsgemäß
Das Bundessozialgericht (BSG. Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 3/08 R) in Kassel hat die Praxisgebühr bestätigt. Der 64 jähriger Kläger hatte gegen die Gebühr geklagt, da er die Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro pro Quartal für verfassungswidrig hielt.
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Montag, 10. November 2008
Laser-Ohrakupunktur nur durch Mediziner und Heilpraktiker
Der Einsatz von Laser-Ohrakupunktur, in diesem Fall zur Raucherentwöhnung, setzt eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz voraus, so das Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen in einem aktuellen Beschluss (Beschluss vom 15.09.2008 - 7 L 889/08).
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Dienstag, 9. September 2008
Verstoß gegen ärztliche Schweigepflicht/ Schmerzensgeldanspruch
Das Landgericht München I (Urteil vom 21.08.2008 - 9 O 22406/97) hatte über eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht zu entscheiden. Dem Kläger wurde ein Schmerzensgeld zugesprochen.
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Donnerstag, 24. Juli 2008
Keine Haftung der Gemeinschaftspraxis für Altschulden
Eine Kassenärztliche Vereinigung ist nicht befugt, Honoraransprüche einer neu gegründeten Gemeinschaftspraxis mit Forderungen zu verrechnen, die ihr gegen einen der Praxispartner aus dessen vorangegangener Tätigkeit als Einzelvertragsarzt zustehen.
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Dienstag, 22. Juli 2008
Ärzte müssen keine Rundfunkgebühr für Radio im PKW zahlen
Ärzte müssen für ein in ihrem PKW befindliches Radio keine GEZ-Gebühr zahlen. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart (Urteil vom 26.03.2008 - 3 K 3393/07) entschieden. Geklagt hatte eine Ärztin. Sie betreibt eine Facharztpraxis. Für ihre privat genutzten Rundfunkempfangsgeräte - einschließlich des im PKW eingebauten - zahlt sie bereits Rundfunkgebühren.
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Haftung des Arztes als Ersthelfer
Leistet ein zufällig am Unfallort anwesender Arzt außerhalb seiner Arbeitszeit erste Hilfe, so haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ihm kommt - wie jedem Dritten - das Haftungsprivileg des § 680 BGB zugute. In dieser Situation kommt kein Behandlungsvertrag mit dem Unfallopfer oder seinen Angehörigen zustande. Daran ändert sich auch nichts, wenn ein Arzt, der zufällig am Unglücksort anwesend ist und einem Unfallopfer Erste Hilfe leistet, seinen Beruf offenbart. Die im Arzthaftungsrecht entwickelten Grundsätze zur Beweislastumkehr bei groben Behandlungs- oder Diagnosefehlern finden somit keine Anwendung.
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Zwangsmitgliedschaft in Ärztekammer verfassungsgemäß
Das Verwaltungsgericht Göttingen (02.07.2008 - 1 A 223/06) hat entschieden, dass die Regelung zur Pflichtmitgliedschaft von Ärzten in der Ärztekammer Niedersachsen weder gegen das Grundgesetz noch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt.
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Freitag, 18. April 2008
Geltund der GoÄ für nicht indizierte kosmetische Operationen
Der BGH (Urteil vom 23.März 2006 - III ZR 223/05) hat die die Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte (GoÄ) auch auf die Abrechnung medizinisch nicht indizierter kosmetischer Operationen für anwendbar erklärt. Er verwar hierbei die Revison gegen das Urteil der Vorinstanz (OLG München - Urteil vom 8. August 2005 17 U 2179/05 und des LG München II - Urteil vom 18. Januar 2005 1 M O 3656/03).
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Chirurg, der eine private Schönheitsklinik betreibt, der Patientin für eine Brustverkleinerung einen Pauschalpreis von 18.500 DM (knapp 9.500 €) genannt. Die Patientin hatte den Betrag gezahlt und forderte nun einen erheblichen Teil der Summe zurück, weil eine Berechnung nach der Regeln der GOÄ zu einem niedrigeren Rechnungsbetrag geführt hätte.
Der Bundesgerichtshof ist dem wie die Vorinstanzen gefolgt. Gemäß § 1 GOÄ bestimmen sich die Vergütungen für "die beruflichen Leistungen der Ärzte" nach dieser Verordnung. Hieran sind die Ärzte bei privaten Abrechnungen (nicht bei der Behandlung von Kassenpatienten) daher zwingend gebunden. Abweichungen sind nur in engen Grenzen aufgrund einer besonderen Vereinbarung möglich. Hierdurch soll im Interesse der zahlungspflichtigen Patienten die Transparenz privatärztlicher Liquidationen erhöht und auf diese Weise ein Beitrag zum Verbraucherschutz geleistet werden. Diese Gründe treffen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch auf die Berechnung medizinisch nicht notwendiger Schönheitsoperationen zu, ungeachtet dessen, dass der Patient dann in aller Regel keine Erstattung von seiner privaten Krankenversicherung oder bei Beamten - von seiner Beihilfestelle verlangen kann. Das gilt allerdings nur für die Liquidationen durch den Arzt selbst, nicht dagegen, wenn das Krankenhaus wie häufig - in der Form einer selbständigen juristischen Person (z.B. GmbH) geführt wird und der Behandlungsvertrag ausschließlich mit der Klinik abgeschlossen worden ist. Für Krankenhausbehandlungen gelten andere gesetzliche Regelungen, über die der Bundesgerichtshof hier nicht zu entscheiden hatte.
(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 52/2006) "Geltund der GoÄ für nicht indizierte ... »
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Chirurg, der eine private Schönheitsklinik betreibt, der Patientin für eine Brustverkleinerung einen Pauschalpreis von 18.500 DM (knapp 9.500 €) genannt. Die Patientin hatte den Betrag gezahlt und forderte nun einen erheblichen Teil der Summe zurück, weil eine Berechnung nach der Regeln der GOÄ zu einem niedrigeren Rechnungsbetrag geführt hätte.
Der Bundesgerichtshof ist dem wie die Vorinstanzen gefolgt. Gemäß § 1 GOÄ bestimmen sich die Vergütungen für "die beruflichen Leistungen der Ärzte" nach dieser Verordnung. Hieran sind die Ärzte bei privaten Abrechnungen (nicht bei der Behandlung von Kassenpatienten) daher zwingend gebunden. Abweichungen sind nur in engen Grenzen aufgrund einer besonderen Vereinbarung möglich. Hierdurch soll im Interesse der zahlungspflichtigen Patienten die Transparenz privatärztlicher Liquidationen erhöht und auf diese Weise ein Beitrag zum Verbraucherschutz geleistet werden. Diese Gründe treffen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch auf die Berechnung medizinisch nicht notwendiger Schönheitsoperationen zu, ungeachtet dessen, dass der Patient dann in aller Regel keine Erstattung von seiner privaten Krankenversicherung oder bei Beamten - von seiner Beihilfestelle verlangen kann. Das gilt allerdings nur für die Liquidationen durch den Arzt selbst, nicht dagegen, wenn das Krankenhaus wie häufig - in der Form einer selbständigen juristischen Person (z.B. GmbH) geführt wird und der Behandlungsvertrag ausschließlich mit der Klinik abgeschlossen worden ist. Für Krankenhausbehandlungen gelten andere gesetzliche Regelungen, über die der Bundesgerichtshof hier nicht zu entscheiden hatte.
(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 52/2006) "Geltund der GoÄ für nicht indizierte ... »
Montag, 10. September 2007
Haftung des Betreibers eines Geburtshauses
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 212/03) hatte sich mit der Haftung des Betreibers eines Geburtshauses, in dessen Prospekt neben der Betreuung durch Hebammen auch ärztliche Leistungen in Aussicht gestellt werden, zu befassen.
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Arzttermin unentschuldigt versäumt - Schadensersatzpflicht
Das AG Tettnang (Urteil vom 22.05.1999 - Az.: 7 C 719/98) hatte über einen Schadensersatzanspruch wegen eines nicht eingehaltenen Arzttermines zu entscheiden. Der Beklagte wurde zur Zahlung von 160,00 DM nebst 10% Zinsen verurteilt. "Arzttermin unentschuldigt versäumt - ... »
Medizinrecht
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Geschrieben von Torsten Kellotat
Keine Haftung des Arztes für abhandengekommene Kleidung
OLG KÖLN, Urteil vom 01.10.1997 - Az.: 5 U 63/97
=MDR 1998, 348=VersR 1999, 120=VersR 1999, 121
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=MDR 1998, 348=VersR 1999, 120=VersR 1999, 121
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Geschrieben von Torsten Kellotat
Donnerstag, 21. Juni 2007
Die Kontroverse zwischen BGH und BVerfG zur sog. 'Kind als Schaden'-Problematik
I. Einleitung
Wenn in der Rechtsanwendung Zweifel bestehen, wird im Normalfall die strittige Rechtsfrage vom Bundesverfassungsgericht entschieden und geklärt. Die geschah aber nicht in der Debatte, ob die Unterhaltskosten für ein Kind einen Schaden darstellen können oder dürfen, der im Wege der Arzthaftung ersetzbar ist, oder ob dem die in Art. 1 I GG verankerte Menschenwürde des Kindes entgegensteht.
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Wenn in der Rechtsanwendung Zweifel bestehen, wird im Normalfall die strittige Rechtsfrage vom Bundesverfassungsgericht entschieden und geklärt. Die geschah aber nicht in der Debatte, ob die Unterhaltskosten für ein Kind einen Schaden darstellen können oder dürfen, der im Wege der Arzthaftung ersetzbar ist, oder ob dem die in Art. 1 I GG verankerte Menschenwürde des Kindes entgegensteht.
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