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Artikel mit Tag medizinrecht

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art. 1 gg örecht gebührenrecht gemeinschaftspraxis gez haftung kind als schaden zivilrecht zwangsmitgliedschaft

Donnerstag, 24. Juli 2008

Keine Haftung der Gemeinschaftspraxis für Altschulden

Eine Kassenärztliche Vereinigung ist nicht befugt, Honoraransprüche einer neu gegründeten Gemeinschaftspraxis mit Forderungen zu verrechnen, die ihr gegen einen der Praxispartner aus dessen vorangegangener Tätigkeit als Einzelvertragsarzt zustehen. "Keine Haftung der Gemeinschaftspraxis für ... »
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Torsten Kellotat
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Dienstag, 22. Juli 2008

Ärzte müssen keine Rundfunkgebühr für Radio im PKW zahlen

Ärzte müssen für ein in ihrem PKW befindliches Radio keine GEZ-Gebühr zahlen. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart (Urteil vom 26.03.2008 - 3 K 3393/07) entschieden. Geklagt hatte eine Ärztin. Sie betreibt eine Facharztpraxis. Für ihre privat genutzten Rundfunkempfangsgeräte - einschließlich des im PKW eingebauten - zahlt sie Rundfunkgebühren.

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Torsten Kellotat
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Haftung des Arztes als Ersthelfer

Leistet ein zufällig am Unfallort anwesender Arzt außerhalb seiner Arbeitszeit erste Hilfe, so haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ihm kommt - wie jedem Dritten - das Haftungsprivileg des § 680 BGB zugute. In dieser Situation kommt kein Behandlungsvertrag mit dem Unfallopfer oder seinen Angehörigen zustande. Daran ändert sich auch nichts, wenn ein Arzt, der zufällig am Unglücksort anwesend ist und einem Unfallopfer Erste Hilfe leistet, seinen Beruf offenbart. Die im Arzthaftungsrecht entwickelten Grundsätze zur Beweislastumkehr bei groben Behandlungs- oder Diagnosefehlern finden somit keine Anwendung.

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Torsten Kellotat
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Zwangsmitgliedschaft in Ärztekammer verfassungsgemäß

Das Verwaltungsgericht Göttingen (02.07.2008 - 1 A 223/06) hat entschieden, dass die Regelung zur Pflichtmitgliedschaft von Ärzten in der Ärztekammer Niedersachsen weder gegen das Grundgesetz noch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt.

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Torsten Kellotat
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Freitag, 18. April 2008

Geltund der GoÄ für nicht indizierte kosmetische Operationen

Der BGH (Urteil vom 23.März 2006 - III ZR 223/05) hat die die Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte (GoÄ) auch auf die Abrechnung medizinisch nicht indizierter kosmetischer Operationen für anwendbar erklärt. Er verwar hierbei die Revison gegen das Urteil der Vorinstanz (OLG München - Urteil vom 8. August 2005 17 U 2179/05 und des LG München II - Urteil vom 18. Januar 2005 1 M O 3656/03).

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Chirurg, der eine private Schönheitsklinik betreibt, der Patientin für eine Brustverkleinerung einen Pauschalpreis von 18.500 DM (knapp 9.500 €) genannt. Die Patientin hatte den Betrag gezahlt und forderte nun einen erheblichen Teil der Summe zurück, weil eine Berechnung nach der Regeln der GOÄ zu einem niedrigeren Rechnungsbetrag geführt hätte.

Der Bundesgerichtshof ist dem wie die Vorinstanzen gefolgt. Gemäß § 1 GOÄ bestimmen sich die Vergütungen für "die beruflichen Leistungen der Ärzte" nach dieser Verordnung. Hieran sind die Ärzte bei privaten Abrechnungen (nicht bei der Behandlung von Kassenpatienten) daher zwingend gebunden. Abweichungen sind nur in engen Grenzen aufgrund einer besonderen Vereinbarung möglich. Hierdurch soll im Interesse der zahlungspflichtigen Patienten die Transparenz privatärztlicher Liquidationen erhöht und auf diese Weise ein Beitrag zum Verbraucherschutz geleistet werden. Diese Gründe treffen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch auf die Berechnung medizinisch nicht notwendiger Schönheitsoperationen zu, ungeachtet dessen, dass der Patient dann in aller Regel keine Erstattung von seiner privaten Krankenversicherung oder bei Beamten - von seiner Beihilfestelle verlangen kann. Das gilt allerdings nur für die Liquidationen durch den Arzt selbst, nicht dagegen, wenn das Krankenhaus wie häufig - in der Form einer selbständigen juristischen Person (z.B. GmbH) geführt wird und der Behandlungsvertrag ausschließlich mit der Klinik abgeschlossen worden ist. Für Krankenhausbehandlungen gelten andere gesetzliche Regelungen, über die der Bundesgerichtshof hier nicht zu entscheiden hatte.
(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 52/2006) "Geltund der GoÄ für nicht indizierte ... »
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Torsten Kellotat
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Montag, 10. September 2007

Haftung des Betreibers eines Geburtshauses

BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 212/03 - OLG Hamm, LG Arnsberg

Leitsatz
Zur Haftung des Betreibers eines Geburtshauses, in dessen Prospekt neben der Betreuung durch Hebammen auch ärztliche Leistungen in Aussicht gestellt werden.
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Torsten Kellotat
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Arzttermin unentschuldigt versäumt - Schadensersatzpflicht

AG Tettnang, Urteil vom 22.05.1999 - Az.: 7 C 719/98
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Medizinrecht

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Keine Haftung des Arztes für abhandengekommene Kleidung

OLG KÖLN, Urteil vom 01.10.1997 - Az.: 5 U 63/97
=MDR 1998, 348=VersR 1999, 120=VersR 1999, 121
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Donnerstag, 21. Juni 2007

Die Kontroverse zwischen BGH und BVerfG zur sog. 'Kind als Schaden'-Problematik

I. Einleitung
Wenn in der Rechtsanwendung Zweifel bestehen, wird im Normalfall die strittige Rechtsfrage vom Bundesverfassungsgericht entschieden und geklärt. Die geschah aber nicht in der Debatte, ob die Unterhaltskosten für ein Kind einen Schaden darstellen können oder dürfen, der im Wege der Arzthaftung ersetzbar ist, oder ob dem die in Art. 1 I GG verankerte Menschenwürde des Kindes entgegensteht.
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