Leistet ein zufällig am Unfallort anwesender Arzt außerhalb seiner Arbeitszeit erste Hilfe, so haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ihm kommt - wie jedem Dritten - das Haftungsprivileg des § 680 BGB zugute. In dieser Situation kommt kein Behandlungsvertrag mit dem Unfallopfer oder seinen Angehörigen zustande. Daran ändert sich auch nichts, wenn ein Arzt, der zufällig am Unglücksort anwesend ist und einem Unfallopfer Erste Hilfe leistet, seinen Beruf offenbart. Die im Arzthaftungsrecht entwickelten Grundsätze zur Beweislastumkehr bei groben Behandlungs- oder Diagnosefehlern finden somit keine Anwendung.
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Artikel mit Tag zivilrecht
Montag, 21. Juli 2008
Fotorecht
Nachweis der Urheberschaft an Fotos
Ein Rechtsstreit wegen unberechtigten Nutzung von Fotos hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn die Urheberschaft an den Bilder bewiesen werden kann.
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Freitag, 18. April 2008
Geltund der GoÄ für nicht indizierte kosmetische Operationen
Der BGH (Urteil vom 23.März 2006 - III ZR 223/05) hat die die Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte (GoÄ) auch auf die Abrechnung medizinisch nicht indizierter kosmetischer Operationen für anwendbar erklärt. Er verwar hierbei die Revison gegen das Urteil der Vorinstanz (OLG München - Urteil vom 8. August 2005 17 U 2179/05 und des LG München II - Urteil vom 18. Januar 2005 1 M O 3656/03).
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Chirurg, der eine private Schönheitsklinik betreibt, der Patientin für eine Brustverkleinerung einen Pauschalpreis von 18.500 DM (knapp 9.500 €) genannt. Die Patientin hatte den Betrag gezahlt und forderte nun einen erheblichen Teil der Summe zurück, weil eine Berechnung nach der Regeln der GOÄ zu einem niedrigeren Rechnungsbetrag geführt hätte.
Der Bundesgerichtshof ist dem wie die Vorinstanzen gefolgt. Gemäß § 1 GOÄ bestimmen sich die Vergütungen für "die beruflichen Leistungen der Ärzte" nach dieser Verordnung. Hieran sind die Ärzte bei privaten Abrechnungen (nicht bei der Behandlung von Kassenpatienten) daher zwingend gebunden. Abweichungen sind nur in engen Grenzen aufgrund einer besonderen Vereinbarung möglich. Hierdurch soll im Interesse der zahlungspflichtigen Patienten die Transparenz privatärztlicher Liquidationen erhöht und auf diese Weise ein Beitrag zum Verbraucherschutz geleistet werden. Diese Gründe treffen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch auf die Berechnung medizinisch nicht notwendiger Schönheitsoperationen zu, ungeachtet dessen, dass der Patient dann in aller Regel keine Erstattung von seiner privaten Krankenversicherung oder bei Beamten - von seiner Beihilfestelle verlangen kann. Das gilt allerdings nur für die Liquidationen durch den Arzt selbst, nicht dagegen, wenn das Krankenhaus wie häufig - in der Form einer selbständigen juristischen Person (z.B. GmbH) geführt wird und der Behandlungsvertrag ausschließlich mit der Klinik abgeschlossen worden ist. Für Krankenhausbehandlungen gelten andere gesetzliche Regelungen, über die der Bundesgerichtshof hier nicht zu entscheiden hatte.
(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 52/2006) "Geltund der GoÄ für nicht indizierte ... »
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Chirurg, der eine private Schönheitsklinik betreibt, der Patientin für eine Brustverkleinerung einen Pauschalpreis von 18.500 DM (knapp 9.500 €) genannt. Die Patientin hatte den Betrag gezahlt und forderte nun einen erheblichen Teil der Summe zurück, weil eine Berechnung nach der Regeln der GOÄ zu einem niedrigeren Rechnungsbetrag geführt hätte.
Der Bundesgerichtshof ist dem wie die Vorinstanzen gefolgt. Gemäß § 1 GOÄ bestimmen sich die Vergütungen für "die beruflichen Leistungen der Ärzte" nach dieser Verordnung. Hieran sind die Ärzte bei privaten Abrechnungen (nicht bei der Behandlung von Kassenpatienten) daher zwingend gebunden. Abweichungen sind nur in engen Grenzen aufgrund einer besonderen Vereinbarung möglich. Hierdurch soll im Interesse der zahlungspflichtigen Patienten die Transparenz privatärztlicher Liquidationen erhöht und auf diese Weise ein Beitrag zum Verbraucherschutz geleistet werden. Diese Gründe treffen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch auf die Berechnung medizinisch nicht notwendiger Schönheitsoperationen zu, ungeachtet dessen, dass der Patient dann in aller Regel keine Erstattung von seiner privaten Krankenversicherung oder bei Beamten - von seiner Beihilfestelle verlangen kann. Das gilt allerdings nur für die Liquidationen durch den Arzt selbst, nicht dagegen, wenn das Krankenhaus wie häufig - in der Form einer selbständigen juristischen Person (z.B. GmbH) geführt wird und der Behandlungsvertrag ausschließlich mit der Klinik abgeschlossen worden ist. Für Krankenhausbehandlungen gelten andere gesetzliche Regelungen, über die der Bundesgerichtshof hier nicht zu entscheiden hatte.
(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 52/2006) "Geltund der GoÄ für nicht indizierte ... »
Mittwoch, 16. Januar 2008
Fräsmaschinen-Fall BGHZ 50,45
Der BGH hatte sich sog. Fräsmaschinenfall (BGHZ 50, 45, Urt. v. 27.03.1968 - VIII ZR 11/66) mit dem gutglübigen Erwerb nach §§ 933, 934 BGB, mittelbarer Besitz und der Abweichung vom Sichtbarkeitsprinzip zu befassen.
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Geschrieben von Torsten Kellotat
Freitag, 4. Januar 2008
Herrenreiterfall BGHZ 26, 349
Im sog. "Herrenreiterfall" des BGHZ (Urteil vom 14.02.1958, BGHZ 24, 349 - I ZR 151/56) gint es um die Verwendung eines Fotos auf dem ein Herrenreiterabgebildet war für eine Potenzmittel-Werbung.
Der BGH befasste sich mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und die richterliche Erstreckung des Schmerzensgelds auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen. "Herrenreiterfall BGHZ 26, 349" vollständig lesen »
Der BGH befasste sich mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und die richterliche Erstreckung des Schmerzensgelds auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen. "Herrenreiterfall BGHZ 26, 349" vollständig lesen »
Hamburger-Parkplatz-Fall BGHZ 21, 319
Im sog. "Hamburger-Parkplatz-Fall" des BGH mit Urteil vom 14.07.1956 (BGHZ 21, 319 - V ZR 223/54) befasste sich der BGH mit dem Vertragsschluß durch sozialtypisches Verhalten, faktischen Vertrag, Entgelt für die Benutzung eines Parkplatzes, Gemeingebrauch - Sondernutzungsrecht.
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Ruisdael-Fall RGZ 135, 339
Im sog. Ruisdael-Fall-Urteil des Reichsgerichtes vom 11.03.1932 (RGZ 135, 339 - II 307/31) ging es um den Fehlerbegriff, die Abgrenzung Sachmangel und aliud beim Stückkauf sowie das Verhältnis der Irrtumsanfechtung zu §§ 459 ff BGB.
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Edelmannfall RGZ 117, 121
Im sog. Edelmannfall hat das Reichsgericht mit Urteil vom 21.05.1927 - Az V 476/26 - (= RGZ 117, 121) zu den Voraussetzungen, unter denen die Berufung auf die Form rechtsmißbräuchlich ist Stellung bezogen.
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Freitag, 19. Oktober 2007
Bonifatiusfall RGZ 83, 223
In diesem als Bonifatiusfall bekannt gewordenen RG Urteil vom 28.10.1913 (RGZ 83, 223 - VII 271/13) äußerte sich der 7. Senat des Reichsgerichts zur Abgrenzung der Schenkung unter Lebenden zur Schenkung von Todes wegen (§ 2301 BGB) und dem Erfordernis des lebzeitigen Vollzugs.
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Geschrieben von Torsten Kellotat
Milupafall BGHZ 116,60
In diesem als 'Milupa-Fall' bekannt gewordenen BGH-Urteil vom 12.11.1991 (BGHZ 116, 60 - VI ZR 7/91 = NJW 1992, 560) äußerte sich der 6. Senat zur Produkthaftung, Instruktionsfehler und 'Folgenwarnung'.
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Geschrieben von Torsten Kellotat
Flugreisefall BGHZ 55, 128
In diesem BGH-Urteil vom 7. Januar 1971 (VII ZR 9/70 - BGHZ 55, 128 = NJW 1971, 609 = JA 1996, 930 = JZ 1971, 556) wurde als sog. 'Flugreisefall' zum Klassiker. Der 7. Senat äußerte sich zum Erschleichen der Beförderung mit einem Flugzeug, der Haftung Minderjähriger aus ungerechtfertigter Bereicherung, was Bereicherungsgegenstand ist, zum Entreicherungseinwand und der Bösgläubigkeit nach § 818 III, IV, 819 I bei Minderjährigen.
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Geschrieben von Torsten Kellotat
Schwimmschalterfall BGHZ 67, 359
In diesem BGH-Urteil vom 24. November 1976 (BGHZ 67, 359 - VIII ZR 137/75 = NJW 1977, 379 =WM 1977, 79) äußert sich der 8. Senat im sog. 'Schwimmerschalterfall' zum "weiterfressenden Mangel" und Mangelfolgeschaden.
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Geschrieben von Torsten Kellotat
Jungbullenfall BGHZ 55, 176
In diesem BGH-Urteil vom 11.01.1971 (BGHZ 55, 176 - VIII ZR 261/69 = NJW 1971, 612) äußerte sich der 8. Senat zum Bereicherungsausgleich beim Eigentumserwerb nach § 950 BGB, dem "Vorrang" der Leistungskondiktion und der Wertung des § 935 BGB.
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Geschrieben von Torsten Kellotat
Mittwoch, 17. Oktober 2007
Trier Weinversteigerung
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